Zur Erfüllung der kantonalen Aufgabe des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene haben sich die Schweizer Kantone in den Jahren 1956-1963 zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen (vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung).
Die Strafvollzugskonkordate verfolgen das Ziel, einen bedarfsgerechten, verfassungs- und gesetzeskonformen Straf- und Massnahmenvollzug zu gewährleisten. Der Zusammenschluss der Kantone zu drei Vollzugsregionen führt zu einer einheitlichen Auffassung und Handhabung wichtiger Themen des Vollzugsalltags und ermöglicht den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliederkantonen innerhalb des Konkordats.
Als gesamtschweizerisches Organ sorgt die Justizvollzugskommission (JuvKo) als ständige Kommission der Konferenz der kantonalen Polizei- und Militärdirektorinnen und –direktoren (KKJPD) für den Austausch, die Koordination und eine gewisse Harmonisierung unter den Konkordaten.